Satzung für den Verein zur Förderung der Berufsbildenden Schulen Wirtschaft und Verwaltung "Eike von Repgow" Magdeburg

§1
Name, Rechtsform

(1) Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung der Berufsbildenden Schulen I Wirtschaft und Verwaltung "Eike von Repgow" Magdeburg". Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Magdeburg eingetragen. Nach seiner Eintragung führt er den Zusatz e.V..

§2
Sitz, Geschäftsjahr

(1) Er hat seinen Sitz in Magdeburg. Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.

§3
Zwecke, Ziele

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung durch die finanzielle Förderung der Berufsbildenden Schulen I für Wirtschaft und Verwaltung "Eike von Repgow" Magdeburg.
(2) Er bezweckt insbesondere die Lehr-und Lernmittel zu ergänzen und sonstige den Bildungszielen der Einrichtung dienende Anschaffungen zu ermöglichen, soweit dafür öffentliche Mittel nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen.
Weiterhin unterstützt der Verein Projekte und Veranstaltungen der Schule. Der Verein darf insbesondere Spenden/Gelder und sonstige Zuwendungen entgegennehmen, die grundsätzlich einem Vereinskonto zuzuführen sind.

§4
Zweckerfüllung,-erreichung,-verwirklichung

(1) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung nachfolgender Mittel, Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.
(2) Der Verein kann von seinen Mitgliedern Beiträge erheben; Die Höhe der Beiträge wird durch eine Beitragsordnung festgelegt, die von der ordentlichen Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
(3) Neben diesen Beiträgen kommen freiwillige Zuwendungen seitens der Mitglieder oder von Dritten in Betracht.

 

§5
Steuerbegünstigte Zwecke

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 52ff. AO). Er ist ein Förderverein i.S. von § 58 Nr.1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der im §3 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung des öffentlichen Rechts verwendet.
(2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Etwaige Gewinne und alle sonstigen Mittel des Vereins dürfen nur die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder des Vereins erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglied - während der Mitgliedschaft, bei Ihrem Ausscheiden, bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks- keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins oder dem Vereinsvermögen.
(5) Es darf darüber hinaus auch keine Person durch Ausgabe, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§6
Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können natürliche oder juristische Personen, Firmen oder Körperschaften aller Art werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird beim Vorstand schriftlich beantragt. Der Vorstand entscheidet über den Antrag und teilt dem Antragsteller/der Antragstellerin das Ergebnis schriftlich mit. Bei Ablehnung ist gegen diese Entscheidung ein Einspruch bei der nächsten Mitgliederversammlung möglich, sie entscheidet endgültig.

 

§7
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod/Insolvenz des Mitgliedes und oder sonstiges Erlöschen der Rechtsfähigkeit, ferner durch Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist nach schriftlicher Kündigung möglich.
(3) Ein Mitglied kann nur aus wichtigen Gründen, die sich aus der Zeilsetzung des Vereins ergeben, ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages länger als ein Jahr im Rückstand ist und eine Mahnung mit der Aufforderung zur Beitragsentrichtung binnen eines weiteren Monats erfolglos bleibt.
(4) Über diesen Ausschluss entscheidet der Vorstand und teilt dem Betroffenen diese Entscheidung schriftlich mit. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene innerhalt eines Monats nach Bekanntgabe des Vorstandsbeschlusses Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

 

§8
Organe des Vereins


(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§9
Mitgliederversammlung


(1) Der Mitgliederversammlung obliegt es:


a) die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins zu bestimmen.
b) den Vorstand und die Kassenprüfer zu wählen.
c) den Jahresbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen sowie den Vorstand zu entlasten.
d) die Höhe des von den Mitgliedern jährlich zu entrichtenden Beitrages festzulegen.
e) Satzungsänderungen zu beschließen.


(2) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Aller Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung spätestens vierzehn Tage vor Beginn durch den Vorstand schriftlich zu laden. Die Versammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem weiteren Vorstandsmitglied geleitet.
(3) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss sie einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder es verlangt.
(4) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist im Rahmen der bekannt gegebenen Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Versammlung bestimmt auf Antrag über eine besondere Form der Abstimmung. Grundsätzlich wird offen durch Erheben der Hand abgestimmt. Satzungsänderungen, Beschlüsse über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
(5) Von jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen; sie wird vom Versammlungsleiter unterzeichnet.

 

§10
Vorstand

(1) Der Vorstand besorgt die Angelegenheiten des Vereins im Rahmen der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien.
(2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden, dem Schriftführer/der Schriftführerin, dem Kassenwart/der Kassenwartin und mindestens zwei Beisitzern/Beisitzerinnen.
(3) Die Vorstandmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln für zwei Geschäftsjahre gewählt. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes kommissarisch im Amt.
(4) Bei Tod oder Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes verteilen die verbleibenden Vorstandsmitglieder die von dem ausgeschiedenen Vorstandsmitglied wahrgenommenen Aufgaben für den Rest der Amtszeit unter sich.
(5) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Der Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die Vorsitzende, der Schriftführer/ in und der Kassenwart/in. Jeder von denen kann den Verein allein vertreten. Verpflichtende Erklärungen und oder Verfügungen im Wertumfang von über 250,00 € bedürfen der Mitwirkung von zwei Vorstandmitgliedern.
(7) Der Vorstand kann Arbeitsgruppen bestellen, denen auch Vereinsmitglieder außerhalb des Vorstandes angehören und zu deren Tätigkeit auch Nichtmitglieder herangezogen werden können.

§11
Kassenprüfer


(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus der Mitte der Mitglieder zwei Kassenprüfer/innen. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie prüfen die Jahresrechnung des Vorstandes und berichten der Mitgliederversammlung darüber. Ihr Prüfungsbericht ist bis zu der Mitgliederversammlung, in der über die Entlastung des Vorstandes entschieden wird, spätestens jedoch vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres abzuschließen.

§12
Geschäfts-und Finanzordnung sowie sonstige besondere Ordnungen

(1) Sofern es sich als erforderlich erweist, können vom Vorstand zur Regelung der Vereinsarbeit besondere Ordnungen schriftlich festgelegt werden. Diese sind auf Verlangen der Mitgliederversammlung von dieser zu genehmigen.

§13
Auflösung und Änderung des Vereinszwecks


(1) Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
(2) Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen ist einem steuerbegünstigten Verein in Magdeburg oder näheren
Umgebung, der sich um die Förderung von beruflicher Bildung im Berufsfeld Wirtschaft und Verwaltung bemüht, zur Verfügung zu stellen.
Das gleiche gilt, wenn die Mitgliederversammlung eine Änderung des Vereinszweckes beschließt, die vom zuständigen Finanzamt nicht als gemeinnützig anerkannt wird.
Beschlüsse über die anderweitige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§14
Anwendungen der Regelungen des BGB


Soweit die Satzung keine Regelung trifft, finden die Vorschriften des BGB über das Vereinsrecht Anwendung.

§15
In-Kraft- Treten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.